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Schießen aus der Bewegung: was der Jäger darf und der Sportschütze nicht


In Schützenkreisen kursiert ein hartnäckiger Mythos: Schießen im Gehen sei erlaubt, nur das Laufen sei verboten. Wer sich darauf verlässt, steht schneller mit einem Bein im Problem, als ihm lieb ist. Höchste Zeit, das einmal sauber auseinanderzunehmen – und zu zeigen, warum gerade für den Jäger hier eine ganz andere Tür offensteht.

Was das Gesetz sagt

Der Ausgangspunkt ist § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Dort heißt es sinngemäß: Im Schießsport sind Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt.

Das Problem: Das Gesetz definiert nicht, was „Laufen“ eigentlich bedeutet. Und genau an dieser Lücke entstehen die Missverständnisse.

Der Denkfehler beim „Laufen“

Viele übertragen unbewusst das Bild aus der Leichtathletik – wo zwischen Gehen, Laufen und Rennen über die Geschwindigkeit unterschieden wird. Daraus wird dann der bequeme Schluss gezogen: Wer nur langsam geht, läuft ja nicht, also ist alles erlaubt.

Das ist falsch. Und das lässt sich belegen.

Die Bundesratsdrucksache 81/1/06 stellt klar: Ein deutlich erkennbares Laufen liegt immer dann vor, wenn sich der Schütze während des Schießens fortbewegt – also seine Position zu den beschossenen Zielen merkbar verändert. Geringfügige Standkorrekturen fallen ebenso wenig darunter wie zwingend erforderliche Bewegungsabläufe beim Beschießen beweglicher Ziele, etwa Wurfscheiben.

Noch deutlicher wird das zuständige Referat des Bundesverwaltungsamtes: Es kommt nicht auf die Geschwindigkeit an. Wer langsam ist, kann sich ebenso erkennbar fortbewegen wie der Schnelle. Maßgeblich ist die wahrnehmbare Ortsveränderung des Schützen – und die Frage, ob die Bewegung über den Zweck der zielsicheren Schussabgabe hinausgeht.

Mit anderen Worten: Es geht um die Fortbewegung an sich, nicht um das Tempo. Ob jemand geht, schlendert, rennt oder sich durch ein technisches Mittel – etwa eine Schaukel oder ein Gefährt – bewegt, ist zweitrangig. Entscheidend ist, dass er seine Position zum Ziel verändert.

Wer im IPSC-Umfeld also meint, Gehen sei erlaubt und nur Laufen verboten, der biegt sich etwas zurecht, das jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.

Die unsichtbare Klinge: § 5 WaffG

Und selbst wenn man über die Frage „erlaubt oder nicht“ diskutieren wollte – es gibt einen zweiten, weit gefährlicheren Hebel: die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sagt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, bei wem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht. Es reicht also bereits eine Tatsache, die diese Annahme rechtfertigt. Und die Verwaltungsgerichte entscheiden hier zunehmend rigoros zugunsten der Waffenbehörden. In den Urteilen liest man dann oft, ein Restrisiko sei beim Waffenbesitz nicht hinzunehmen.

Das bedeutet in der Praxis: Wer als Sportschütze fragwürdige Bewegungsübungen durchführt, riskiert im schlimmsten Fall nicht nur eine Verwarnung für eine Übung – sondern den Verlust seiner Zuverlässigkeit und damit seiner gesamten waffenrechtlichen Existenz. Das machen sich viele Schützen und gerade auch Vereinsvorstände nicht wirklich klar. 

Und der Jäger?

Hier wird es interessant. Denn die gesamte Einschränkung des § 7 AWaffV gilt nur für das sportliche Schießen. Der Jäger ist nicht Normadressat dieses Verbots.

Das ist kein juristischer Taschenspielertrick, sondern Ausdruck einer simplen Realität: Der Jagdbetrieb stellt andere Anforderungen als das sportliche Schießen auf der Standbahn. 

Warum das für den Jäger Sinn ergibt

Wild bleibt nicht immer liegen. Ein kranker Keiler, ein angeschweißter Bock – und perspektivisch womöglich der Wolf, wenn er regulär bejagt werden darf – verhält sich nicht wie eine Pappscheibe. Fühlt sich das Tier in die Enge gedrängt, kann aus dem Nachsuchenobjekt blitzschnell eine Gefahr für den Menschen werden.

In solchen Situationen muss der Jäger zwei Dinge gleichzeitig leisten können: den Schuss sicher ins Ziel bringen und sich selbst aus der Gefahrenzone bewegen. Das ist keine sportliche Spielerei, sondern Tierschutz und Eigenschutz in einem.

Der saubere, sichere Fangschuss unter realistischen Bedingungen gehört damit zum Handwerk des verantwortungsvollen Jägers – und genau diese Bedingungen unterscheiden sich fundamental von dem, was auf einer reinen Sportbahn trainiert wird. 

Was bedeutet das für dich?

Der Punkt ist einfach: Als Jäger darfst du dich auf Anforderungen vorbereiten, die dem Sportschützen verwehrt bleiben. Du darfst dein Schießhandwerk an der jagdlichen Realität ausrichten – nicht an einem sportlichen Reglement, das mit dem, was draußen im Revier passiert, wenig zu tun hat.

Genau hier setzt meine Ausbildung an. Ich bilde Jäger praxisnah und auf professionellem Niveau aus, mit dem klaren Fokus auf das, was im Ernstfall zählt: zielsichere Schussabgabe, Souveränität unter Druck und die Beherrschung anspruchsvoller Situationen wie dem Fangschuss.

Wenn du dein jagdliches Schießen über das hinausentwickeln willst, was der reine Sport hergibt, dann lass uns sprechen:

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 Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die waffenrechtliche Bewertung im Einzelfall hängt von den konkreten Umständen ab – im Zweifel hilft die zuständige Waffenbehörde oder ein im Waffenrecht versierter Rechtsanwalt weiter.


ÜBER DEN AUTOR

Autor

Christian Bender

Christian Bender ist Experte für Resilienztraining und stressresistente Waffenhandhabung. Er ist seit 1994 Jagdscheininhaber, zertifizierter Schiessausbilder und u.a. Mitglied der "International Association of Law Enforcement Firearms Instructors" IALEFI. Christian Bender hat bereits zahlreiche Fachartikel und Vorträge zu den Themen Waffenhandhabung, Schiesstechnik, Ballistik und vielen anderen, relevanten Themengebieten verfasst, in denen er sein Wissen und seine Expertise geteilt hat.

Durch diesen Blog kannst Du von seinem geballten Wissen und von seinen fast 30 Jahren Erfahrung in den Bereichen Jagd und praktische Schießausbildung profitieren.

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