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Schießen aus der Bewegung: was der Jäger darf und der Sportschütze nicht

11. Juni 2026


In Schützenkreisen kursiert ein hartnäckiger Mythos: Schießen im Gehen sei erlaubt, nur das Laufen sei verboten. Wer sich darauf verlässt, steht schneller mit einem Bein im Problem, als ihm lieb ist. Höchste Zeit, das einmal sauber auseinanderzunehmen und zu zeigen, warum gerade für den Jäger hier eine ganz andere Tür offensteht.

Was das Gesetz sagt

Der Ausgangspunkt ist § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Dort heißt es sinngemäß: Im Schießsport sind Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt.

Das Problem: Das Gesetz definiert nicht, was „Laufen“ eigentlich bedeutet. Genau an dieser Lücke entstehen die Missverständnisse.

Der Denkfehler beim „Laufen“

Viele übertragen unbewusst das Bild aus der Leichtathletik, wo zwischen Gehen, Laufen und Rennen über die Geschwindigkeit unterschieden wird. Daraus wird dann der bequeme Schluss gezogen: Wer nur langsam geht, läuft ja nicht, also ist alles erlaubt. Das ist falsch und das lässt sich belegen.

Die Bundesratsdrucksache 81/1/06 stellt klar: Ein deutlich erkennbares Laufen liegt immer dann vor, wenn sich der Schütze während des Schießens fortbewegt, also seine Position zu den beschossenen Zielen merkbar verändert. Geringfügige Standkorrekturen fallen ebenso wenig darunter wie zwingend erforderliche Bewegungsabläufe beim Beschießen beweglicher Ziele, etwa Wurfscheiben.

Noch deutlicher wird das zuständige Referat des Bundesverwaltungsamtes: Es kommt nicht auf die Geschwindigkeit an. Wer langsam ist, kann sich ebenso erkennbar fortbewegen wie der Schnelle. Maßgeblich ist die wahrnehmbare Ortsveränderung des Schützen und die Frage, ob die Bewegung über den Zweck der zielsicheren Schussabgabe hinausgeht.

Mit anderen Worten: Es geht um die Fortbewegung an sich, nicht um das Tempo. Ob jemand geht, schlendert, rennt oder sich durch ein technisches Mittel – etwa eine Schaukel oder ein Gefährt – bewegt, ist zweitrangig. Entscheidend ist, dass er seine Position zum Ziel verändert.

Wer im IPSC-Umfeld also meint, "Gehen" sei erlaubt und nur Laufen verboten, der biegt sich etwas zurecht, das jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.

Die unsichtbare Klinge: § 5 WaffG

Und selbst wenn man über die Frage „erlaubt oder nicht“ diskutieren wollte, es gibt einen zweiten, weit gefährlicheren Hebel: die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sagt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, bei wem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht. Es reicht also bereits eine Tatsache, die diese Annahme rechtfertigt und die Verwaltungsgerichte entscheiden hier zunehmend rigoros zugunsten der Waffenbehörden, gegen den Legalwaffenbesitzer. In den Urteilen liest man dann oft, ein Restrisiko sei beim Waffenbesitz nicht hinzunehmen. Natürlich stellt sich hier die Frage, was "ein Restrisiko" überhaupt ist in der realen Welt und wo es im Leben kein Restrisiko gibt, was jedoch an anderer 'Stelle geklärt werden muss.

Das bedeutet in der Praxis: Wer als Sportschütze fragwürdige Bewegungsübungen durchführt, riskiert im schlimmsten Fall nicht nur eine Verwarnung für eine Übung – sondern den Verlust seiner Zuverlässigkeit und damit seiner gesamten waffenrechtlichen Existenz. Das machen sich viele Schützen und gerade auch Vereinsvorstände nicht wirklich klar. 

Und der Jäger?

Hier wird es interessant. Denn die gesamte Einschränkung des § 7 AWaffV gilt nur für das sportliche Schießen. Der Jäger ist somit nicht Normadressat dieses Verbots.

Das ist kein juristischer Taschenspielertrick, sondern vernünftiger Ausdruck einer simplen Realität: Der Jagdbetrieb stellt andere Anforderungen als das (horstorisch gewachsene, statische) sportliche Schießen auf der Standbahn. Das hier Anpassungsbedarf für die Moderne besteht und Sportschützen in den dymaischen Disziplinen dadurch systematisch benachteiligt werden, was ihre Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Kontext angeht, steht außer Frage.

Warum das für den Jäger Sinn ergibt

Wild bleibt halt nicht immer liegen. Ein kranker Keiler, ein angeschweißter Bock und perspektivisch womöglich der Wolf, wenn er regulär bejagt werden muss, verhält sich nicht wie eine Pappscheibe. Fühlt sich das Tier in die Enge gedrängt, kann aus dem Nachsuchenobjekt blitzschnell eine Gefahr für den Menschen werden und schon kann eine vorgeschriebene "Statik" lebensbedrohlich werden.

In solchen Situationen muss der Jäger zwei Dinge gleichzeitig leisten können: den Schuss sicher ins Ziel bringen und sich selbst aus der Gefahrenzone bewegen. Das ist keine sportliche Spielerei, sondern Tierschutz und Eigenschutz in einem.

Der saubere, sichere Fangschuss unter realistischen Bedingungen gehört damit zum Handwerk des verantwortungsvollen Jägers und genau diese Bedingungen unterscheiden sich fundamental von dem, was auf einer reinen Sportbahn (zumindest mit dem veralteten, statischen Schiessen) trainiert wird. 

Was bedeutet das für dich?

Der Punkt ist einfach: Als Jäger darfst du dich auf Anforderungen vorbereiten, die dem Sportschützen verwehrt bleiben. Du darfst dein Schießhandwerk an der jagdlichen Realität ausrichten und musst nicht an einem sportlichen Reglement, das mit dem, was draußen im Revier passiert, wenig zu tun hat.

Genau hier setzt übrigens auch meine Ausbildung an. Ich bilde Jäger praxisnah und auf professionellem Niveau aus, mit dem klaren Fokus auf das, was im Ernstfall zählt: zielsichere Schussabgabe, Souveränität unter Druck und die Beherrschung anspruchsvoller Situationen, wie in etwa einer dynamischen Fangschusssituation.

Wenn du dein jagdliches Schießen über das hinausentwickeln willst, was der reine Sport hergibt, dann lass uns sprechen:

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 Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die waffenrechtliche Bewertung im Einzelfall hängt von den konkreten Umständen ab – im Zweifel hilft die zuständige Waffenbehörde oder ein im Waffenrecht versierter Rechtsanwalt weiter.

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